Johannes Nickel GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

  
 

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I. Angebot und Abschluß:

1.      
Unsere Lieferungen und Leistungen sowie die Ein- oder Zwischenlagerung von zulässigen Anlieferstoffen
in Steinbrüchen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Sie sind Grundlage aller Liefe-
rungsverträge, die mit uns mündlich, telefonisch oder schriftlich abgeschlossen werden.
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den je-
weiligen Vertragsabschluß ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als ange-
nommen.
2.      
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir das Vertragsangebot durch schriftliche oder mündliche
Bestätigung oder durch Leistung annehmen.
Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst mit unserer
schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
3.      
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen
sowie dem Verwendungszweck gem. unserer Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende
Eigenschaften und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur
dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
 

II. Mengen:

1.      
Es wird von uns keine Garantie für die genaue Einhaltung der Liefermengen übernommen, wenn ge-
eigneter Transportraum nicht zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt die Leerfrachten für nicht aus-
genutzte Transporträume, welche sich aus dem Umfang der Bestellung ergeben.
Der Berechnung wird das von unseren Werkswaagen bzw. von den Abgangsstationen bahnamtliche
Gewicht zugrunde gelegt.
Bei Verkauf nach Stückzahl, cbm, qm und laufenden Metern oder nach Aufmaß an der Entnahme- oder
an der Einbaustelle wird der Berechnung die beim Verladen ermittelte Menge zugrunde gelegt.
2.      
Gewichte oder Mengen können nur sofort nach ihrem Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung
gerügt werden.
 

III. Liefer- und Leistungszeit:

1.      
Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme
einer Gewähr.
Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, es sei denn, daß die Ab-
sendung infolge unseres grob fahrlässigen Verschuldens unmöglich wird. Sie verlängert sich - unbe-
schadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers - um den Zeitraum, während dessen der Auf-
traggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns getätigten Geschäft in Ver-
zug ist.
Eine ausdrückliche Inverzugsetzung durch uns ist nicht erforderlich. Teillieferungen kann der Auftrag-
geber nicht zurückweisen.
2.      
Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder un-
möglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Betriebs-
störungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Sperrung oder Behinderung der Transportwege,
behördliche Anordnungen u.a.m. - berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten,
ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer ange-
messenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten.
3.      
Kann von uns eine schriftlich übernommene Gewähr für einen Liefertermin nicht eingehalten werden,
ohne daß höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse vorliegen, so hat der Auftraggeber das Recht, nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Im übrigen haften wir im Falle des Verzuges nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer
Erfüllungsgehilfen.
4.      
Wir sind in allen Fällen zur Erfüllung von Lieferpflichten nur bei befriedigender Bonität des Auftraggebers
gehalten und können unsere Lieferungen von Vorauskasse oder vorheriger Bestellung von Sicherheiten
abhängig machen sowie erklären, daß wir die Lieferung nur gegen Barzahlung ausführen oder fortsetzen.
 

IV. Versand und Gefahrenübergang:

1.      
Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des
Werkes oder Lagerortes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber
über.
2.      
Bei Lieferung „frei Baustelle...“ muß die Abladestelle durch die Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreich-
bar sein.
Ist die Zufahrt zur Abladestelle behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das
Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann.
Unsere Preisstellung „frei Baustelle ...“ berücksichtigt eine Mindestauslastung der Lastzüge von 22-28 t.
Gestellung von Spezialfahrzeugen wie Isolierwagen oder kleineren Fahrzeugeinheiten führen zur Be-
rechnung von Fuhrlohnaufschlägen.
Wartezeiten der Fahrzeuge von mehr als ½ Stunde werden vom Fuhrunternehmer besonders berechnet.
 

V. Anlieferstoffe:

1.      
Es dürfen nur die Stoffe angeliefert und gelagert werden, die für die jeweilige Ein- oder Zwischenlager-
ungsstelle zugelassen sind.
Die Stoffe, die angeliefert werden dürfen, ergeben sich aus unseren Aushängen und der gültigen
hessischen Verwaltungsvorschrift, die im Annahmebereich ersichtlich oder auf den Betriebswaagen er-
hältlich sind.
Werden uns Stoffe angeliefert, deren Ein- oder Zwischenlagerung unzulässig ist, so haften uns die An-
lieferer für die Beseitigung, den Abtransport und alle Folgekosten, die mit der Unschädlichmachung
dieser Stoffe für uns verbunden sind.
An unzulässiger Stelle abgelagerte Stoffe werden auf Kosten des Anlieferers umgelagert.
2.      
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten.
 

VI. Mängel, Haftung, Verjährung:

1.      
Mängel müssen vom Auftraggeber unter sofortiger Einstellung etwaiger Verarbeitung unverzüglich,
spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, schriftlich gerügt werden.
Offene, erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung fernmündlich
anzuzeigen und schriftlich zu bestätigen.
2.      
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der oben genannten Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Ver-
arbeitung, spätestens aber 1 Woche nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
Die Mitteilung muß durch das Zeugnis eines amtlich anerkannten Prüfungslabors belegt sein. Wir sind
berechtigt, eine Schiedanalyse einer dafür geeigneten Stelle zu beantragen.
3.      
Mängelrügen setzen eine Probeentnahme entsprechend den Vorschriften der DIN 1996, neueste
Fassung, voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muß in Gegenwart unseres Beauftragten er-
folgen.
Zur Beurteilung der Güte gelten die in der ZTV Asphalt-StB 01/01 bzw. ZTVT-StB 95/02, festgelegten
Bedingungen und Toleranzen.
4.      
Bituminöses Mischgut wird entsprechend den Spezifikationen der ZTV-Asphalt und ZTVT geliefert. Wird
auf Wunsch in einem erteilten Auftrag hinsichtlich Gesteinsart, Kornaufbau, Bindemittelsorte oder
Bindemittelmenge oder durch weitere Inhaltsstoffe von diesen Vorschriften abgewichen und ist dement-
sprechend geliefert worden, so haften wir nicht für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware
mindern.
Ferner haften wir auch nicht für Schäden, die durch zu frühe Belastung oder mangelhaften Unterbau
entstehen, insbesondere wenn die bituminösen Schichten noch nicht genügend abgekühlt sind.
Die Berücksichtigung weiterer als der in Satz 1 genannten technischen Vorschriften, Merkblätter und
Richtlinien bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.      
Es ist Sache des Auftraggebers zu prüfen, ob unser Material für seine Zwecke geeignet ist.
Wir sind bei Einbau von hohlraumarmen Gemischen auf keinen Fall zu irgendwelchen Gewährleistungen
verpflichtet, wenn der Auftraggeber nicht die ordnungsgemäße Verdichtung beweist.
6.      
Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluß oder in anderem Zusammenhang
Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür nicht.
7.      
Für einen von uns zu vertretenden Mangel haften wir höchstens bis zur Höhe des Materialwertes frei
Baustelle durch kostenlose Nachlieferung oder nach unserer Wahl durch Minderung des Kaufpreises.
8.      
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen.
Alle hierin aus-drücklich nicht zugestandenen Ansprüche - auch Schadensersatzansprüche gleich
welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
9.      
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht andere gesetzliche Regel-
ungen diesem entgegenstehen.
 

VII. Preise:

1.      
Sind besondere Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt unsere im Zeitpunkt der Lieferung bzw. An-
lieferung gültige Preis- bzw. Entgeltliste.
Unsere Preise gelten ab bzw. frei Werk. Bei Waggon-lieferung gehen die Anschlußgebühren stets zu
Lasten des Auftraggebers.
Sofern von uns Franko-Preise bzw. Preise frei Baustelle angegeben sind, werden Transportkostener-
höhungen oder - ermäßigungen zu Lasten bzw. zu Gunsten der Auftraggeber verrechnet, wenn solche
während der Dauer der Lieferung eintreten.
Bei vereinbarten Franko-Preisen sind wir nicht verpflichtet, die Fracht vorzulegen.
Die frei Empfangsstation abgeschlossenen Lieferungen erfolgen unfrankiert.
Die Bahnfracht wird von uns an dem Rechnungsbetrag gekürzt.
2.      
Vereinbarte Asphaltmischgutpreise gelten nur so lange, als die in unseren Gestehungskosten enthalt-
enen Fremdkosten für Bindemittel und Heizöl sich nicht mehr als um 6 % infolge Preiserhöhungen
unserer Zulieferanten erhöhen.                                                                        
 

VIII. Zahlungsbedingungen:

1.      
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
zahlbar.                                   
2.      
Zahlungen des Schuldners werden abweichend von § 366 Abs. 1 BGB von uns jeweils auf die Forderung
verrechnet, die uns die geringste Sicherheit bietet, im übrigen jeweils auf die älteste Forderung.
Haben wir für die Zahlung eine Frist nach einem bestimmten Tag bestimmt, so gerät der Schuldner mit
Ablauf dieses Tages in Zahlungsverzug, ohne daß es für uns einer weiteren Fristsetzung bedarf.
3.      
Bei Zahlungsverzug oder der nicht ausreichenden Gestellung von Sicherheiten sind alle noch offen-
stehenden Forderungen fällig.
4.      
Für den Fall der Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von jeder Lieferungspflicht ent-
bunden.
Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Wechsel entgegenzunehmen.
Entgegennahme von Wechseln bedeutet keine Stundung.
Während der Laufzeit der Wechsel behalten wir uns vorzeitige Geltendmachung des Wechselbetrages
bei besonderen Umständen, wie schlechte Vermögenslage  oder Nichterfüllung unserer Zahlungs-
bedingungen, vor.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu zahlen.
5.      
Wir können jederzeit für die bereits gelieferten oder noch zu liefernden Waren Sicherheit in einer uns
genügend erscheinenden Art und Höhe verlangen.
Bei laufender Lieferung können wir die weiteren Lieferungen dann einstellen, wenn der Wert der unbe-
zahlten Lieferungen eine uns tragbar erscheinende Höhe des Obligos überschritten hat.
Bei Lieferungen für Baustellen der öffentlichen Gebietskörperschaften können wir die Lieferung bzw.
Weiterbelieferung auch von der Anzeige unseres Eigentumsvorbehaltes gem. IX oder der Teilabtretung
im Wert unserer Lieferungen durch den Auftraggeber an uns abhängig machen.
Es kann von uns auch telefonisch eine Abschlagszahlung verlangt werden, insbesondere auch bei Vor-
lagen für Inhaltsstoffe und Bindemittel zur Asphaltmischgutherstellung sowie für Frachten.
 

IX. Eigentumsvorbehalt:

1.      
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2.      
Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser
Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum
des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfange des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und daß der Auftraggeber oder dessen
Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Ver_
bindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3.      
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht ver-
äußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen.
4.      
Die Forderung des Auftraggebers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen
Nebenrechten wird bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für
den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren veräußert oder verarbeitet wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab-
getreten.
5.      
Wird die Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfange
im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiter-
veräußerung bestimmt ist.
6.      
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er
uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, berechtigt.
Wird unsere Restforderung gem. Ziff. VIII. fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst ob-
liegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
        a) die Ermächtigung zur evtl. Veräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder zum Einzug 
der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
        b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Auftraggeber gegen diesen  
Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Ver-
trag zurücktreten und
        c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
7.      
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.
8.      
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unserer Forderungen nicht nur vorübergehend
um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach
unserer Wahl frei.     
9.      
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet wäre, unsere Rechte aus dem ver-
längerten Eigentumsvorbehalt der vorgenannten Ziffern 1-8 zu beeinträchtigen.
Insbesondere ist jeder Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, ob er mit seinem Auftraggeber
ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Auf Verlangen ist er verpflichtet, mit seinem Auftraggeber eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, daß
dieses Abtretungsverbot nicht gegen uns gilt. Im anderen Falle sind wir berechtigt, jegliche Lieferungen
sofort einzustellen, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, andere Sicherheiten zu stellen.
 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Lieferwerkes. 
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist, unabhängig von der Höhe
des Streitwertes, Nidda. Wir behalten uns je nach Wahl vor, das sachlich zuständige Landgericht
Gießen anzurufen.
 

XI. Teilnichtigkeit:

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger 
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Be-
stimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im
Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt was die Parteien gewollt haben oder, hätten
sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.